Sektionsgründung

27. Juli 2010

Um die Transparenz der Setkionen zu optimieren werden diese gebeten sich einem der folgenden Bereichen zuordnen:
1. Klinische Pflege
2. Organisation und Recht
3. Lehre und Bildung
4. Pflege und Gesellschaft
5. Theorie und Methodologie

Diese Zuordnung der Sektionen wird derzeit in einem sektionsinternen Prozess abgestimmt und demnächst an dieser Stelle veröffentlicht.

Die Regelungen zu den Kriterien der Gründung, der Arbeit und der Auflösung der Sektionen (Grundstruktur) wurden auf der letzten Mitgliederversammlung am 25.02.2010 verschiedet. Es wurde beschlossen, das die so formulierten Regelungen bereits ohne Verankerung in der Satzung zur Grundlage für die künftige Zusammenarbeit der Sektionen gelten sollen.

Grundstruktur der Sektionen innerhalb der DGP:

Kriterien zur Sektionsgründung
1. Nur aktive Mitglieder können Sektionen bilden oder Mitglieder von Sektionen sein. Ein Gaststatus kann von der Sektion befristet auf ein Jahr eingerichtet werden.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung von Sektionen.

3. Eine Sektionsgründung erfolgt nach relevanten Arbeitsschwerpunkten im Rahmen der Pflegewissenschaft.

4. Der Antrag zur Sektionsgründung muss von fünf Personen bis zum 30. September eines Jahres an den Vorstand in schriftlicher Form gerichtet werden, wenn er der Mitgliederversammlung im Frühjahr eines Jahres vorgelegt werden soll. Ein Konzept zur Sektionsgründung soll folgende Aspekte enthalten:
• Beschreibung des thematischen Schwerpunktes
• Darstellung der Ausgangslage
• Aufgaben und Ziele der Sektion
• Konkrete Arbeitsschritte
• Methodisches Vorgehen
• Mitglieder der Sektion und ggf. Vorarbeiten zum thematischen Schwerpunkt

5. Jede Sektion wird zunächst für die Dauer von einem Jahr eingerichtet. Auf der Mitgliederversammlung, die mindestens 12 Monate nach der Einsetzung der Sektion abgehalten wird, kann die endgültige Einrichtung erfolgen. Dazu ist ein formloser Antrag durch mindestens fünf Sektionsmitglieder vier Wochen vor dieser Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

Berichterstattung
1. Jede Sektion benennt eine/n SprecherIn, die/der als verantwortliche Person den Kontakt mit dem Vorstand hält. Die/der SektionssprecherIn oder ein/e benannte VertreterIn nimmt einmal jährlich an einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand teil.

2. Sektionen haben Berichterstattungspflicht, einmal jährlich wird dem Vorstand ein Kurzbericht vorgelegt. Auf der Mitglieder-versammlung berichtet der/die SektionssprecherIn oder benannte VertreterIn kontinuierlich über die Aktivitäten.

3. Von den Sektionstreffen sind Protokolle anzufertigen, die dem Vorstand weitergeleitet werden.

Auflösung einer Sektion
1. Sektionen können sich nach eigenem Bekunden wieder auflösen.

2. Wird für eine Sektion nach der einjährigen Erprobungsphase kein Antrag auf endgültige Einsetzung gestellt, erlischt das Verfahren.

3. Erfolgt für eine Sektion innerhalb eines Kalenderjahres keine Berichterstattung, wird die Sektion in den Status der Erprobungsphase zurückversetzt. Erfolgt dann in einem weiteren Kalenderjahr keine weitere Berichterstattung kann die Sektion durch die Mitgliederversammlung auf Antrag aufgelöst werden.

4. Arbeitet eine Sektion nicht satzungsgemäß, löst die Mitgliederversammlung auf Antrag die Sektion auf.

Finanzielle Mittel für Sektionen
Sektionen können auf Antrag finanzielle Mittel des Vereins erhalten. Der Antrag mit Angaben zum Verwendungszweck wird dem Vorstand eingereicht, durch diesen entschieden und ggf. bewilligt.

Die Regelungen sind hier auch als Druckversion abrufbar.

Stand März 2010